Was hat sich geändert?


Unter Aktuelles finden Sie einige wichtige Änderungen der letzten Jahre.


Zum 1. Februar 2021 wurde das „Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus“ bekannt gemacht (GVBl. 2020, Nr. 31, S. 663).

 

Link zum Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:  https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_baybo-vollzugshinweise_2020.pdf

 

Mit der Änderung der Bayerischen Bauordnung werden neben zahlreichen anderen Neuerungen insbesondere die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften neu geregelt.



Zum 23. Dezember 2020 trat das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Provisionen werden nun nach dem Bestellerprinzip gehandhabt und zu gleichen Teilen auf Käufer und Verkäufer verteilt. Die Gesamthöhe der Provision bleibt davon weitesgehend unberührt.


WEG-Reform 2020

 

Am 1. Dezember 2020 trat das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft.

Unter diesem Link finden Sie die neue Gesetzesdarstellung:  https://dejure.org/gesetze/WEG


 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst am 1. November 2020 die EnEV ab und legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest. Worauf es bei einer Erneuerung oder Modernisierung ankommt. Es hat Gültigkeit für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard der Gebäude.

 

Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/geg-was-steht-im-neuen-gebaeudeenergiegesetz-13886



Fortbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter

 

Eine Verpflichtung zur Fortbildung per Gesetz (ab 1.August 2018)  gilt zukünftig für alle Immobilien-makler und Immobilienverwalter. Die Fortbildungsverpflichtung muss alle drei Jahre mit insgesamt 20 Stunden nachgewiesen werden, erstmals 2021. Vom Tisch dagegen ist der ursprünglich geplante Sachkundenachweis.


WICHTIGE Information für Mieter und Vermieter!

 

Vermieterbescheinigung bei Ein- und Auszug ab 01.11.2015 Pflicht!

 

Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) werden Vermieter ab 1. November 2015 in die Pflicht genommen, den Ein- und Auszug eines Mieters den selbigen anzuzeigen. Die Vermieterbestätigung ist keine neue Entwicklung im Meldewesen. Diese Vermieterbescheinigung gab es bereits vor über 10 Jahren und wurde im Zuge des Bürokratieabbaus und Bürgerfreundlichkeit abgeschafft.

 

Nun sind die sog. Wohnungsgeber oder dessen beauftragte Person (Hausverwalter, Immobilienmakler, Hausmeister usw.) ab 01.11.2015 verpflichtet, den Ein- und Auszug von Mietern zu bestätigen. Die Vermieterbescheinigung kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Bestimmte Angaben müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ein- oder Auszug dem Mieter mitgeteilt werden.


Wer zahlt den Makler bei Mietwohnungen - Vermieter oder Mieter?

 

Seit Juni 2015 richtet sich die Provisionsfrage bei der Vermittlung von Mietwohnungen nach dem Bestellerprinzip. Das bedeutet, die Partei, die den Makler beauftragt hat, zahlt bei erfolgreicher Vermittlung auch die Maklercourtage. In der Konsequenz sollen dadurch Mieter entlastet und die Höhe der Provisionen dem freien Markt unterworfen gemindert werden.


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